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Samstag, 10. Januar 2026

Verleumdung liegt vor, wenn jemand wider besseres Wissen unwahre Tatsachen über eine Person behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Im Gegensatz zur üblen Nachrede (§ 186 StGB) handelt es sich bei der Verleumdung um bewusst falsche Behauptungen. Der Täter weiß also, dass seine Aussagen unwahr sind.

Um verleumderische Inhalte löschen zu lassen, stehen Ihnen sowohl außergerichtliche als auch rechtliche Schritte zur Verfügung. Der schnellste Weg führt oft über die direkte Ansprache des Plattformbetreibers, während für hartnäckige Fälle oder zur Ermittlung des Verursachers rechtliche Mittel erforderlich sind.

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